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BVerwG, 17.10.1974 - V C 51.73 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Auslegung des Begriffs der Gehbehinderung sowie Zweck des Gesetzes über die unentgeltliche Beförderung mit Nahverkehrsmitteln - Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises mit gleichzeitiger Berechtigung unentgeltlicher Beförderung mit Nahverkehrsmitteln bei ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
UnBefG § 2 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 2, 4
Verfahrensgang
- VGH Baden-Württemberg, 22.12.1972 - VI 1036/71
- BVerwG, 29.08.1973 - V B 37.73
- BVerwG, 17.10.1974 - V C 51.73
Papierfundstellen
- BVerwGE 47, 113
Wird zitiert von ... (4)
- BVerwG, 08.02.1980 - 5 C 61.78
Kinderzuschuß - Vater eines Auszubildenden - Sozialversicherungsrente - …
Jedoch hat der Senat zum Recht der Sozialhilfe und der Kriegsopferfürsorge wiederholt entschieden, daß das Kindergeld, der früher nach dem Beamtenrecht gewährte Kinderzuschlag und der Kinderzuschuß zur Sozialversicherungsrente als Einkommen des Kindes anzusehen sind, wenn der Empfänger dieser Sozialleistungen, die gerade auch dazu dienen, die in der Person des Kindes entstehenden Kosten der allgemeinen Lebensführung - mindestens teilweise - zu decken, d.h. zur Entlastung von den Kosten des Lebensunterhalts des Kindes beizutragen, sie im Einklang mit der Zweckbestimmung an das Kind weiterreicht, soweit bei dem Kind ein Bedarf besteht (BVerwGE 20, 188; 25, 307 [BVerwG 25.11.1966 - VII C 116/66]; 32, 141 [BVerwG 03.06.1969 - VII C 8/68]; 39, 314 [BVerwG 11.02.1972 - VII C 71/69]; 47, 120) [BVerwG 17.10.1974 - V C 51/73]. - BVerfG, 11.03.1975 - 1 BvL 13/73
Verfassungsmäßigkeit des § 6 Abs. 1 Nr. 6 UnBefG
Der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts verweist auf seine Rechtsprechung zur Auslegung des § 2 Abs. 1 Nr. 6 UnBefG (BVerwGE 35, 173 ; 39, 87; vgl. auch Urteil vom 17. Oktober 1974 - BVerwG V C 51.73 -). - BVerwG, 05.04.1978 - 5 B 100.76
Anspruch auf unentgeltliche Beförderung im Nahverkehr - Nichtzulassung der …
Das Berufungsgericht ist im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts davon ausgegangen, daß nach Wortlaut und Sinn der gesetzlichen Regelung in § 2 Abs. 1 Nr. 6 UnBefG und des sie ergänzenden Abs. 2 die Gehbehinderung danach zu beurteilen ist, ob und inwieweit die Gehwerkzeuge - die Beine oder Füße - die ihnen zukommenden Funktionen erfüllen können oder nicht (BVerwGE 47, 113 [115 ff.]). - OVG Bremen, 16.03.1976 - II BA 40/75
Schwerbehinderte - unentgeltliche Personenbeförderung
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